Weitere Entscheidung unten: SG Dortmund, 05.05.2014

Rechtsprechung
   SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10352
SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14 ER (https://dejure.org/2014,10352)
SG Dortmund, Entscheidung vom 25.04.2014 - S 35 AS 772/14 ER (https://dejure.org/2014,10352)
SG Dortmund, Entscheidung vom 25. April 2014 - S 35 AS 772/14 ER (https://dejure.org/2014,10352)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,10352) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14
    Das Bundessozialgericht scheint in seinem Beschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R - juris (Rdnr. 33) aufgrund des Erfordernisses der Erwerbsfähigkeit im SGB II allerdings von einem Bezug zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit und damit auch von einer Qualifizierung als besondere beitragsunabhängige Leistung auszugehen.

    Sofern man die Leistungen nach dem SGB II (entgegen der Tendenz der Kammer) als besondere beitragsunabhängige Leistungen gemäß Art. 70 der VO (EG) 883/04 qualifiziert, ist weiter umstritten, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 der VO (EG) 883/04 auf diese anwendbar ist (in der Tendenz wohl BSG, Beschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R - juris (Rdnr. 34 f.)).

    Dieser Bewertung hat sich das Bundessozialgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R - juris) angeschlossen.

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14
    53 bis 57 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Vatsouras und Koupatantze, Randnrn. 41 und 42, sowie vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 90 bis 92).

    Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91).".

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14
    Da eine abschließende materiell-rechtliche Klärung dieser Fragen in der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Eile nicht erfolgen kann, ist im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung der Kammer im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05- juris).

    Die danach für die begehrte Regelung im Eilverfahren allein entscheidende Folgenabwägung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05- juris) fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2013 - L 15 AS 365/13

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14
    Die Gegenauffassung, zu der auch die erkennende Kammer tendiert, nimmt eine Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB auch auf die Fälle an, in denen ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013, L 15 As 365/13 B ER- juris, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.03.2014, L 15 As 16/14 B ER- juris, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, L 6 AS 130/13- juris (Rdnr. 36.) Danach erscheint es unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vertretbar, Personen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen, die ein definiertes Aufenthaltsrecht, nämlich das zur Arbeitssuche besäßen, aber diejenigen einzubeziehen, die über gar kein Aufenthaltsrecht verfügten.

    Um einen solchen Bezug anzunehmen - in Betracht kommt hier nur ein zusätzlicher, ersatzweiser oder ergänzender Schutz zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 h.) der VO 883/04 - muss ein identischer Versicherungsfall gegeben sein (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 15.11.2013, L 15 AS 365/13 B ER- juris (Rdnr.59)) Die Kammer tendiert dahin, dass ein solcher identischer Versicherungsfall nicht anzunehmen ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2013 - L 19 AS 129/13

    "Hartz IV" - Anspruch für Migranten - Grundsicherungsleistungen für rumänische

    Auszug aus SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14
    Eine teilweise in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung geht davon aus, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II nur eingreife, sofern der (Fort-) Bestand des Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Zweck der Arbeitssuche positiv festgestellt werden kann (so zum Beispiel LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013, L 19 AS 129/13 - juris ; SG Dortmund, Beschluss vom 12.02.2014 - S 32 AS 5677/13 ER - juris (Rdnr.72 ff.).

    Das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche vermittele mithin einen Ausweisungsschutz; im Falle des Nichtbestehens eines materiellen Aufenthaltsrechts habe die Ausländerbehörde dagegen die Möglichkeit zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. hierzu insgesamt LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013, L 19 AS 129/13 - juris (Rdnr.59 ff.)).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 6 AS 130/13

    "Hartz IV" - Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien

    Auszug aus SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14
    Die Gegenauffassung, zu der auch die erkennende Kammer tendiert, nimmt eine Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB auch auf die Fälle an, in denen ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013, L 15 As 365/13 B ER- juris, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.03.2014, L 15 As 16/14 B ER- juris, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, L 6 AS 130/13- juris (Rdnr. 36.) Danach erscheint es unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vertretbar, Personen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen, die ein definiertes Aufenthaltsrecht, nämlich das zur Arbeitssuche besäßen, aber diejenigen einzubeziehen, die über gar kein Aufenthaltsrecht verfügten.

    Zudem wird darauf hingewiesen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, a.a.O), dass der genaue Zeitpunkt des Verlust eines Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitssuche (so die Einstellung der Arbeitssuche, der Verlust der objektiven Erfolgsaussichten) gar nicht festgestellt werden könne.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14
    Der EuGH hat in der Rechtssache Brey (Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 -juris) ausgeführt: "Daraus folgt, dass der Begriff der "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nicht anhand von formalen Kriterien, sondern anhand des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels zu bestimmen ist, wie es in den Randnrn.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14
    Gegen diese Auffassung wurde vorgebracht, dass Ziel der Leistungen nicht nur die Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit sei (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 19.06.2013, L 16 AS 847/12 - juris (Rdnr.54)) In der Tendenz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) noch in der Sache Vatsouras/ Koupatantze (Urteil vom 04.06.2009, C-22/08, Celex-Nr. 62008CJ0022 - juris ) angenommen, dass Leistungen nach dem SGB II keine Sozialhilfeleistungen seien.
  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14
    Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91).".
  • LSG Hessen, 27.11.2013 - L 6 AS 378/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14
    Zudem müsse der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch unter dem Gesichtspunkt eng ausgelegt werden, dass die europäische Rechtsprechung eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats mit denen anderer Mitgliedsstaaten einfordere (vgl. Urteile des Landessozialgerichts Hessen vom 27.11.2013, L 6 AS 726/12, L 6 AS 378/12 - juris).
  • LSG Bayern, 19.06.2013 - L 16 AS 847/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 90/00 R

    Kindererziehungszeiten bei Aufenthalt in einem Lager für Displaced Persons -

  • LSG Hessen, 27.11.2013 - L 6 AS 726/12
  • LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13

    Nach dem Urteil des EuGH vom 19.09.2013, C 140/12 (Brey) können besondere

  • SG Dortmund, 22.01.2014 - S 19 AS 5107/13

    Eilentscheidung: Arbeitslosengeld II für spanische Familie

  • LSG Bayern, 19.11.2013 - L 7 AS 753/13

    Nach dem Urteil des EuGH vom 19.09.2013, C 140/12 (Brey) können besondere

  • SG Darmstadt, 25.03.2013 - S 16 AS 1089/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigter - gewöhnlicher

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des

  • SG Dortmund, 12.02.2014 - S 32 AS 5677/13

    Anspruch eines Drittstaatsangehörigen und Familienanghörigen eines Unionsbürgers

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   SG Dortmund, 05.05.2014 - S 35 AS 772/14 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15755
SG Dortmund, 05.05.2014 - S 35 AS 772/14 ER (https://dejure.org/2014,15755)
SG Dortmund, Entscheidung vom 05.05.2014 - S 35 AS 772/14 ER (https://dejure.org/2014,15755)
SG Dortmund, Entscheidung vom 05. Mai 2014 - S 35 AS 772/14 ER (https://dejure.org/2014,15755)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,15755) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • SG Dortmund, 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15

    Nichtfortwirken des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer aus einer selbst

    Die erkennende Kammer hat hierzu in ihren Beschlüssen vom 05.05.2014 (S 35 AS 772/14 ER und S 35 AS 804/14 ER, veröffentlicht bei juris) und 18.11.2014 (S 35 AS 3929/14 ER, veröffentlicht bei juris) - zum damaligen Zeitpunkt noch im Rahmen einer Folgenabwägung - zu dieser Problematik ausgeführt: "Die ( )Auffassung, zu der auch die erkennende Kammer tendiert, nimmt eine Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB auch auf die Fälle an, in denen ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013, L 15 As 365/13 B ER- juris, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.03.2014, L 15 As 16/14 B ER- juris, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, L 6 AS 130/13- juris (Rdnr. 36.) Danach erscheint es unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vertretbar, Personen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen, die ein definiertes Aufenthaltsrecht, nämlich das zur Arbeitssuche besäßen, aber diejenigen einzubeziehen, die über gar kein Aufenthaltsrecht verfügten.
  • SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14

    Hartz IV: Trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin einstweiliger Rechtsschutz

    Die erkennende Kammer hat in ihrem Beschluss vom 05. Mai 2014 - S 35 AS 772/14 ER -, juris - zu der vorliegenden Fragestellungen, der sich hieraus ergebenden Unklarheiten und der Erforderlichkeit einer Folgenabwägung weiter ausgeführt: "Zweifelhaft ist aber, ob Leistungen nach dem SGB II in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 3 der VO (EG) 883/04 einbezogen sind und damit vom Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 der VO (EG) 883/04 erfasst sein können.In Betracht kommt allein eine Qualifikation der Leistungen nach dem SGB II als besondere beitragsunabhängige Geldleistung gemäß Art. 70 der VO (EG) 883/04, die gemäß Art. 3 Abs. 3 in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung einbezogen sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht